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Pflegende Angehörige: die ersten 30 Tage – ein Fahrplan
Stand: 15. Oktober 2026 · von PrettyLights Software, dem Team hinter Nurelio
Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Diagnose — und plötzlich bist du diejenige oder derjenige, der sich kümmert. So geht es vielen: In Deutschland wurden Ende 2023 rund 86 % der etwa 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, meist von Angehörigen. Die ersten Wochen fühlen sich oft an wie ein Berg aus Anrufen, Formularen und Sorgen. Die gute Nachricht: Die wichtigsten Schritte lassen sich in eine sinnvolle Reihenfolge bringen. In der ersten Woche verschaffst du dir einen Überblick über Medikamente, Ärzte und Unterlagen und stellst bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen — damit hast du auch Anspruch auf eine Pflegeberatung. Danach klärst du deinen Job und die Vollmachten, ordnest den Alltag mit einer festen Routine und verteilst Aufgaben in der Familie. Und spätestens in der vierten Woche denkst du an dich selbst: Pflegekurse und Entlastung stehen dir zu. Dieser Fahrplan führt Woche für Woche durch die ersten 30 Tage und endet mit einer Checkliste zum Ausdrucken.
Woche 1: durchatmen und einen Überblick verschaffen
Du musst nicht alles sofort lösen. Wichtiger ist, dass du weißt, was gerade gilt. Sammle an einem Ort: alle Medikamente mit Dosis und Einnahmezeit — auch rezeptfreie —, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte mit Telefonnummer, anstehende Termine, Arztbriefe und Entlassungsberichte, die Versichertenkarte und, falls vorhanden, Vollmachten. Wer gleichzeitig mindestens drei verordnete Medikamente anwendet, hat Anspruch auf einen Medikationsplan (§ 31a SGB V; die genauen Voraussetzungen regelt die Vereinbarung zum bundeseinheitlichen Medikationsplan). Frag in der Hausarztpraxis danach, wenn es noch keinen gibt. Und richte auf dem Handy der pflegebedürftigen Person einen Notfallpass ein, damit Allergien und Medikamente im Ernstfall sichtbar sind.
Woche 1–2: Pflegegrad beantragen und Beratung nutzen
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung geht an die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse angesiedelt ist. Ein formloser Satz genügt, etwa: „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse.“ Die Verbraucherzentrale rät, den Antrag so zu stellen, dass sich das Datum nachweisen lässt — per E-Mail, Fax oder Brief statt nur telefonisch. Das lohnt sich, denn Leistungen gibt es spätestens ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend davor (§ 33 SGB XI). Anschließend begutachtet der Medizinische Dienst — bei Privatversicherten Medicproof — die Selbstständigkeit im Alltag, und die Kasse muss in der Regel spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden (§ 18c SGB XI). Es gibt fünf Pflegegrade.
Mit dem Antrag hast du außerdem Anspruch auf eine Pflegeberatung: Die Kasse muss unmittelbar einen Termin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen — auf Wunsch auch bei euch zu Hause (§ 7b SGB XI). Angehörige können die Beratung mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person nutzen. Kostenlos und unabhängig beraten auch die Pflegestützpunkte, die es allerdings nicht überall gibt. Für eine erste Orientierung ist das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums erreichbar: 030 20179131, montags bis donnerstags 9 bis 18 Uhr (wege-zur-pflege.de).
Hinweis: Die Bundesregierung hat im September 2026 eine Pflegereform beschlossen, über die Bundestag und Bundesrat noch beraten. Einzelne Leistungen und die Beratung sollen sich ab 2027 bzw. 2028 ändern. Die Angaben hier entsprechen dem Stand Oktober 2026.
Job und Vollmachten klären
Bist du berufstätig, darfst du bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 Pflegezeitgesetz) — unabhängig davon, wie groß der Betrieb ist. Sag deinem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid; er kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Als Lohnersatz gibt es auf Antrag Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (§ 44a SGB XI). Stell den Antrag unverzüglich.
Genauso wichtig ist die Frage, wer entscheiden darf, wenn die pflegebedürftige Person das selbst nicht mehr kann. Eine Vorsorgevollmacht regelt das am klarsten; das Bundesjustizministerium bietet dafür ein Formular und eine Broschüre an, außerdem Textbausteine für eine Patientenverfügung. Ehepartner haben zwar seit 2023 ein Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten — aber nur, wenn sie nicht getrennt leben, nur für Gesundheitsfragen (nicht für Geld oder Verträge) und für höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB). Kinder haben ein solches Recht nicht. Sprecht deshalb früh darüber, solange es noch möglich ist.
Woche 3: den Alltag ordnen
Jetzt geht es um Routine. Feste Einnahmezeiten für die Medikamente machen den Tag berechenbar; eine Wochenbox hilft beim Vorbereiten, eine zuverlässige Erinnerung beim Dranbleiben. Behalte den Vorrat im Blick, damit Folgerezepte rechtzeitig kommen, und bereite Arzttermine mit einer Frageliste vor. Und: Verteilt die Aufgaben. Wer übernimmt die Fahrten zum Arzt, wer die Apotheke, wer die Post von der Kasse? Eine klare Absprache entlastet — gerade wenn Geschwister weiter weg wohnen und aus der Ferne helfen wollen.
Woche 4: an dich selbst denken
Pflege ist ein Marathon, kein Sprint. Die Pflegekassen müssen für Angehörige unentgeltliche Pflegekurse anbieten, auf Wunsch auch als Schulung bei euch zu Hause (§ 45 SGB XI) — dort lernst du zum Beispiel, wie du rückenschonend hilfst. Bei häuslicher Pflege gibt es außerdem einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat (Stand 2026, § 45b SGB XI), etwa für eine Alltagsbegleitung, die dir Zeit verschafft. Plane feste Auszeiten ein, nimm Hilfe an und such dir Menschen, mit denen du reden kannst. Wenn du merkst, dass dir alles zu viel wird, sprich mit deiner Hausärztin oder deinem Hausarzt — auf deine Gesundheit kommt es ebenso an.
Checkliste zum Ausdrucken
Die ersten 30 Tage als pflegende Angehörige — Checkliste
Woche 1: Überblick
- ☐ Medikamentenliste mit Dosis und Einnahmezeiten (inkl. rezeptfreier Mittel)
- ☐ Ärztinnen, Ärzte und Termine notiert
- ☐ Arztbriefe, Entlassungsbericht, Versichertenkarte an einem Ort
- ☐ Medikationsplan vorhanden oder in der Praxis angefragt
- ☐ Notfallpass auf dem Handy eingerichtet
Woche 1–2: Pflegekasse
- ☐ Antrag auf Leistungen gestellt (nachweisbar, Datum notiert)
- ☐ Termin zur Pflegeberatung vereinbart
- ☐ Pflegestützpunkt in der Nähe herausgesucht
- ☐ Begutachtung vorbereitet (Pflegetagebuch, Unterlagen)
Job und Vollmachten
- ☐ Arbeitgeber informiert, ggf. Freistellung genutzt
- ☐ Pflegeunterstützungsgeld beantragt
- ☐ Vorsorgevollmacht vorhanden oder besprochen
Woche 3–4: Alltag und du
- ☐ Feste Einnahmezeiten und Erinnerungen eingerichtet
- ☐ Aufgaben in der Familie verteilt
- ☐ Pflegekurs angefragt
- ☐ Feste Auszeit für dich eingeplant
Wie hilft Nurelio dabei?
Nurelio nimmt dir einen Teil der Organisation ab. Die Medikamente legt ihr einmal an — am schnellsten durch Einscannen des Medikationsplans statt Abtippen — und die App erinnert an jede Einnahme. Über die Familien-Freigabe gibt die pflegebedürftige Person bis zu vier Angehörigen frei, was sie sehen dürfen — pro Person und pro Kategorie, jederzeit widerrufbar und Ende-zu-Ende-verschlüsselt. So seht ihr als Familie denselben Stand: ob die Einnahmen erledigt sind, welche Termine anstehen und wann ein Rezept fällig wird, auf Wunsch mit Push-Benachrichtigung. Zu den Terminen können Angehörige eigene Fragen hinterlegen, und der Arztbericht fasst Medikamente, Einnahmetreue und Vitalwerte für die Praxis zusammen. Die Basis ist dauerhaft kostenlos; die Familienfunktionen sind Teil von Nurelio Premium.
Im Video erklärt
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegebedürftig – was nun? (Stand 14.09.2026)
- gesund.bund.de: Pflegeberatung (Stand 23.04.2026)
- Verbraucherzentrale: Pflegegrad beantragen: So geht's
- Sozialgesetzbuch XI: § 7b, § 18c, § 33, § 44a, § 45, § 45b; § 31a SGB V
- Pflegezeitgesetz § 2 und BGB § 1358
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Vorsorgevollmacht
- Bundesministerium für Gesundheit: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026)
- Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik, Pressemitteilung vom 18.12.2024
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung.
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